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   BVerwG, 19.04.2021 - 9 B 43.20   

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https://dejure.org/2021,13330
BVerwG, 19.04.2021 - 9 B 43.20 (https://dejure.org/2021,13330)
BVerwG, Entscheidung vom 19.04.2021 - 9 B 43.20 (https://dejure.org/2021,13330)
BVerwG, Entscheidung vom 19. April 2021 - 9 B 43.20 (https://dejure.org/2021,13330)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung des Grundstückeigentümers zu einem Beitrag für den Ausbau einer Straße als Teil einer öffentlichen Verkehrsanlage; Bestimmung der Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets als eine einheitliche öffentliche Einrichtung

  • rewis.io

    Abrechnungseinheit bei wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Heranziehung des Grundstückeigentümers zu einem Beitrag für den Ausbau einer Straße als Teil einer öffentlichen Verkehrsanlage; Bestimmung der Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets als eine einheitliche öffentliche Einrichtung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 9 B 43.20
    Dementsprechend können sich aus der Rechtsschutzgarantie Dokumentations- und Begründungspflichten ergeben, deren Erfüllung einen effektiven Rechtsschutz erst ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - BVerfGE 118, 168 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 ).

    Im Übrigen bedarf die Rechtsschutzgarantie im Hinblick auf etwaige dem gerichtlichen Verfahren vorgelagerte behördliche Dokumentationspflichten der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - BVerfGE 118, 168 ).

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 9 B 43.20
    zielen auf die - hier vom Berufungsgericht auf die zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene Ausbaubeitragssatzung der Beklagten angewandte - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu wiederkehrenden Beiträgen nach § 10a des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 61 ff.).

    Jedoch dürfen keine Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand zusammengeschlossen werden, falls dies zu einer auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigenden Umverteilung von Ausbaulasten führen würde (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 63 ff.; BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 9 B 17.19 - juris Rn. 4).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 9 B 43.20
    Dementsprechend können sich aus der Rechtsschutzgarantie Dokumentations- und Begründungspflichten ergeben, deren Erfüllung einen effektiven Rechtsschutz erst ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - BVerfGE 118, 168 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2018 - 6 C 11654/17

    Einschätzungsspielraum bezüglich eines räumlichen Zusammenhangs trotz

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 9 B 43.20
    Wie weit diese Dokumentationspflicht im Einzelnen reicht, ist eine Frage der Auslegung und Anwendung des nicht revisiblen Landesrechts (vgl. insoweit zum Begründungserfordernis bei der Zusammenfassung zweier Ortsteile zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung OVG Koblenz, Urteil vom 9. Juli 2018 - 6 C 11654/17 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 27.05.2020 - 9 B 17.19

    Straßenausbaubeitrag; Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets als

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2021 - 9 B 43.20
    Jedoch dürfen keine Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand zusammengeschlossen werden, falls dies zu einer auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigenden Umverteilung von Ausbaulasten führen würde (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 63 ff.; BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 9 B 17.19 - juris Rn. 4).
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